Grundschule Dornheim / Gross-Gerau

Schulelternbeirat

 

Hier finden Sie einen Auszug aus dem schuleigenen Kommunikationskonzept zum Bereich Elternmitarbeit an der Grundschule Dornheim/an Grundschulen allgemein - kurzum alle Informationen zu "Schule und wir".

https://gs-dornheim.gross-gerau.schule.hessen.de/aktuell/schuleundwirjuli23.pdf

Aktuell sind folgende Ansprechpartner*innen gewählt:

Vorsitzender:
Frau Wertebach

Stellvertreter
Herr Appel

 

Klassenelternbeiräte 2023/2024:

 

1a Selin Güldner Mohammad Talha
1b Teddy Takam Cathleen Wunderlich
1c Mareike Zabe Alexandra Weigelt
2a Judith Bolbach Swenja Schellhaas
2b Katja Sofia Eva Asmussen
2c Sven Horn Meike Wambold
 3a Andrea Müller Karima Hilpert
 3b Linda Sauer Oliver Flegler
 3c Anika Wertebach Michael Appel
4a Ingo Zimny Nicole Hannemann
4b Torsten Müller Gabriele Binzer
4c Miriam Lehner Birgit Platz

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 

 

 

Aufgaben des Schulelternbeirates:

 

Die Aufgaben des Schulelternbeirates sind recht vielfältig und im Hessischen Schulgesetz festgelegt.

Auszug §110:

 

(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.

 

(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach

 

§ 129 Nr. 1 bis 6 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Nr. 3 bis 5.

 

(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7, 9 und 10, bevor die Schulleiterin

oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern.

 

(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.

 

(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.

 

(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen.

 

 

Nützliche Links rund um das Thema Schule: