Grundschule Dornheim / Gross-Gerau

Schulelternbeirat Schuljahr 2026/2027

 

Hier finden Sie einen Auszug aus dem schuleigenen Kommunikationskonzept zum Bereich Elternmitarbeit an der Grundschule Dornheim/an Grundschulen allgemein - kurzum alle Informationen zu "Schule und wir".

https://gs-dornheim.gross-gerau.schule.hessen.de/aktuell/schuleundwirjuli23.pdf

Aktuell sind folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gewählt:

Vorsitzende:
Frau Becker

Stellvertreterin:
Frau Schellhaas

 

Klassenelternbeiräte 2026/2027:

 

1a    
1b    
1c    
2a Gabriele Binzer Anke Heppert
2b Kristin Becker Saskia Hanisch
2c Yvonne Seipel Maria Frohnhöfer
 3a    
 3b    
 3c    
4a Agnieszka Baumann Marie Divoßen
4b Teddy Takam Cathleen Wunderlich
4c Aryanna Wiborny Stephanie Seipel

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 

 

 

Aufgaben des Schulelternbeirates:

 

Die Aufgaben des Schulelternbeirates sind recht vielfältig und im Hessischen Schulgesetz festgelegt.

Auszug §110:

 

(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.

 

(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach

 

§ 129 Nr. 1 bis 6 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Nr. 3 bis 5.

 

(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7, 9 und 10, bevor die Schulleiterin

oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern.

 

(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.

 

(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen

(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen