Schulelternbeirat
Hier finden Sie einen Auszug aus dem schuleigenen Kommunikationskonzept zum Bereich Elternmitarbeit an der Grundschule Dornheim/an Grundschulen allgemein - kurzum alle Informationen zu "Schule und wir".
https://gs-dornheim.gross-gerau.schule.hessen.de/aktuell/schuleundwirjuli23.pdf
Aktuell sind folgende Ansprechpartner*innen gewählt:
Vorsitzender:
Herr Zimny
Stellvertreter
Herr Bolbach
Klassenelternbeiräte 2023/2024:
1a | Selin Güldner | Mohammad Talha |
1b | Teddy Takam | Cathleen Wunderlich |
1c | Mareike Zabe | Alexandra Weigelt |
2a | Judith Bolbach | Swenja Schellhaas |
2b | Katja Sofia | Eva Asmussen |
2c | Sven Horn | Meike Wambold |
3a | Andrea Müller | Karima Hilpert |
3b | Linda Sauer | Oliver Flegler |
3c | Anika Wertebach | Michael Appel |
4a | Ingo Zimny | Nicole Hannemann |
4b | Torsten Müller | Gabriele Binzer |
4c | Miriam Lehner | Birgit Platz |
Aufgaben des Schulelternbeirates:
Die Aufgaben des Schulelternbeirates sind recht vielfältig und im Hessischen Schulgesetz festgelegt.
Auszug §110:
(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.
(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach
§ 129 Nr. 1 bis 6 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Nr. 3 bis 5.
(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7, 9 und 10, bevor die Schulleiterin
oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern.
(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.
(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.
(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen.
Nützliche Links rund um das Thema Schule: