Grundschule Dornheim / Gross-Gerau

Schulelternbeirat

Vorsitzender:
Herr Zimny

Stellvertreter
Herr Bolbach

 

Klassenelternbeiräte 2022/2023:

 

1a Judith Bolbach  Swenja Schellhaas 
1b Katja Sofia  Eva Asmussen 
1c Sven Horn  Meike Wambold 
2a Monja Brinkhoff  Andrea Müller
2b Selina Kunze  Linda Sauer 
2c Anika Wertebach  Michael Appel 
 3a Ingo Zimny  Nicole Hannemann 
 3b Torsten Müller  Gabriele Binzer 
 3c Miriam Lehner  Birgit Platz 
4a Claudia Fabig Sabine Knauber
4b Benjamin Bolbach Denise Däumer
4c Christina Wippel  Christoph Wippel 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
Elternmitwirkung und Zusammenarbeit der unterschiedlichen Schulforen

 

Aufgaben des Schulelternbeirates:

 

Die Aufgaben des Schulelternbeirates sind recht vielfältig und im Hessischen Schulgesetz festgelegt.

Auszug §110:

 

(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.

 

(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach

 

§ 129 Nr. 1 bis 6 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Nr. 3 bis 5.

 

(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7, 9 und 10, bevor die Schulleiterin

oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern.

 

(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.

 

(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.

 

(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen.

 

 

Nützliche Links rund um das Thema Schule: